BGH stärkt Rechte von Touristen

Wenn sich Urlauber in einer Hotelanlage verletzen, dann müssen sie sich im Streit mit ihrem Reiseveranstalter nicht selbst mit den entsprechenden Bauvorschriften des Landes auseinandersetzen. Dies obliegt dem Gericht, an dem der Prozess geführt wird.

Ein falscher Tritt oder ein Moment der Unachtsamkeit und schon ist es passiert. Eine Verletzung kann einem schnell den gesamten Urlaub ruinieren. Sofern es vom Reiseveranstalter Geld zurückgibt, hat man Glück im Unglück. Die Frage ist nur, wann muss er zahlen und wann nicht. Am Dienstag nun hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Pauschaltouristen gestärkt, die sich in ihrer Hotelanlage verletzen. Somit müssen sie sich im Streit mit dem Reiseveranstalter künftig nicht mehr mit den ausländischen Bauvorschriften auseinandersetzen. Dies obliegt den Gerichten in den zu führenden Prozessen, so die Entscheidung der obersten Zivilrichter in Karlsruhe.

Dieses Urteil hat ein Mann erstritten, der fast 7.000 Euro vom TUI-Konzern verlangt. Auf Gran Canaria war der Sohn seiner Lebensgefährtin gegen eine geschlossene Balkontür gelaufen. Dabei hat sich der Siebenjährige durch Glassplitter Schnittwunden an der Haut zugezogen und konnte fünf Tage nicht ins Wasser. Behauptet hatte der Kläger vor Gericht, dass diese Tür nicht den spanischen Bauvorschriften entsprochen habe. Er ließ allerdings offen, welche Vorschriften genau verletzt worden seien.

Scheibe hatte zwei Warnaufkleber

Nun muss der Fall vor dem Oberlandesgericht in Celle erneut verhandelt werden, da dieses die Klage in vorheriger Instanz abgewiesen hatte. Aus Sicht der Richter war es ausreichend, dass auf der Scheibe zwei Warnaufkleber angebracht waren. Nach Ansicht des BGH entbindet dies aber nicht das OLG von der Pflicht, die spanischen Bauvorschriften zu überprüfen.

Hätte gemäß den Bauvorschriften die Tür aus bruchsicherem Glas sein müssen, so sind zwei kleine Aufkleber nicht ausreichend, um dieses Problem aus der Welt zu schaffen. Es hätte hier ein wesentlich größerer Hinweis für den Hotelgast angebracht werden sollen, da die Gefahr ungleich höher war.

Der Anwalt von TUI nannte es allerdings ausreichend, deutlich genug auf die Gefahr hinzuweisen. Es könne keine völlige Sicherheit geben. Auch sieht er es als zumutbar an, sich als Kläger bei einem Anwalt oder der Baubehörde in Spanien schlau zu machen, bevor man drei Instanzen um eine Klärung bemüht.

Es müssen von den Reiseveranstalter Vorkehrungen getroffen werden, ihre Kunden vor Schaden zu bewahren. Sofern sie dadurch ihre Verkehrssicherungspflicht verletzen, so kann dies einen Reisemangel und einen Anspruch auf teilweise Rückforderung des Reisepreises darstellen. Auch einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld könne damit bestehen.

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Author
Jerry Heiniken