Seit dem Coronavirus-Ausbruch in der Fleischfabrik von Tönnies gelten im gesamten Kreis Gütersloh sehr strenge Maßnahmen. Nun entscheidet allerdings ein Gericht, dass ein regionaler Lockdown nicht verhältnismäßig ist und hebelt die dafür erlassene Anordnung aus.
Die eingeführten Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Kreis Gütersloh hat nun das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht bis auf Weiteres außer Vollzug gesetzt. Nach dem Ausbruch des Coronavirus bei dem Fleischverarbeiter Tönnies hätte das Land Nordrhein-Westfalen ausreichend Zeit gehabt, eine differenzierte Regelung zu erlassen. Das Gericht teilte in diesem Zusammenhang, dass ein Lockdown im gesamten Landkreis nicht mehr verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
In der Nacht auf den Mittwoch wären die derzeitigen Einschränkungen des Alltages im Kreis Gütersloh ausgelaufen. In den vergangenen sieben Tagen war die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner immer weiter gesunken. Die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz lag nach Angaben des Robert-Koch-Instituts am Montag bei 50,5 und somit nur noch minimal über dem festgelegten Grenzwert von 50. Ab diesem Wert müssen zur Bekämpfung der Pandemie regionale Einschränkungen in Betracht gezogen werden.
Auf dem Höhepunkt des Corona-Ausbruchs bei der Firma Tönnies lag dieser Wert bei sage und schreibe 270,2. Ende Juni bereits waren die für den benachbarten Kreis Warendorf eingeführten Beschränkungen im öffentlichen Leben bereits weitestgehend wieder aufgehoben worden.
In Rheda-Wiedenbrück, dem Hauptsitz der Firma Tönnies, waren zuletzt weit mehr als 1000 Mitarbeiter positiv auf das Coronavirus getestet worden. In den NRW-Kreisen Gütersloh und Warendorf waren auf der Grundlage dieser Befunde regionale Einschränkungen im öffentlichen Leben eingeführt worden. Parallel dazu hatte der Vorfall eine breite Debatte zu den Arbeitsbedingungen in den Schlachthöfen angestoßen.
Gericht geht nicht das erste Mal gegen Entscheidungen des Landes vor
In der Regel hatte das OVG bislang die Verordnungen, die das Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit dem Kampf gegen die Pandemie erlassen hatte, grundsätzlich bestätigt. Einzige Ausnahme war bislang die vom Land verordnete häusliche Quarantäne für Rückkehrer aus dem Ausland. Bereits Anfang Juni hatte das Gericht diese Regelung außer Vollzug gesetzt. Damals entschieden die Richter, dass das Land nicht einfach pauschal eine 14-tägige Quarantäne für Rückkehrer aus Nicht-EU-Länder anordnen dürfe.
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