Der Schock sitzt tief: Am Montagmorgen gab es einen Anschlag mit Reizgas in Berlin-Weißensee. 44 Personen wurden dabei verletzt. Es handelte sich um Kinder einer Grundschule.
Gegen 10 Uhr am 2. Dezember wurden Polizei und Feuerwehr zur Grundschule an der Sulzfelder Straße in Berlin gerufen. Der Notruf: Im Gebäude soll Reizgas freigesetzt worden sein. Eine unbekannte Person habe es versprüht – noch ist aber unklar, ob es sich dabei um einen Erwachsenen oder ein Kind handelte. Nach Vermutungen der Feuerwehr dürfte das Gas aus einem Schulzimmer durch eine offene Tür auf den Flur gelangt sein.
22 Kinder im Krankenhaus
Ein Kind wurde schwer verletzt, 43 weitere leiden unter Reizungen der Augen und Atemwege. 22 der Kinder mussten von den Rettungskräften ins Krankenhaus gebracht werden, die anderen 22 durften nach Hause zu ihren Eltern.
Minderjährige geraten an Waffen
Der Berliner Sprecher der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Benjamin Jendro, zu dem Vorfall: „Es ist nicht der erste Fall dieser Art und deshalb sollten wir langsam aber sicher ernsthaft darüber sprechen, wie Minderjährige immer wieder an diese Waffen geraten.“ Reizgas als hochgefährliche Substanz gehöre nicht in Kinderhände und habe auch nichts an Grundschulen zu suchen. Jendro: „Wir wünschen den verletzten Kindern alles Gute und hoffen, dass sie keine bleibenden Schäden mitnehmen. Reizgas mag von vielen als Schutz vor Übergriffen gesehen werden.“
Immer wieder ähnliche Vorfälle
Tatsächlich kommen solche Anschläge auf Schulen immer wieder vor. Erst vor fünf Tagen wurde an der Stadtteilschule Walddörfer in Hamburg-Volksdorf Reizgas in einem Klassenraum versprüht worden. Der Unterricht musste unterbrochen werden, zahlreiche Schüler sowie Lehrkräfte erlitten leichte Atemwegsreizungen.
So steht es im Gesetz
In Deutschland wird der Umgang mit Reizgasen vom Waffengesetz (WaffG) und teilweise auch vom Strafgesetzbuch (StGB) erfasst. Sogenanntes Tierabwehrspray (meist Pfefferspray) darf ohne Waffenbesitzkarte von Personen ab 14 Jahren erworben und geführt werden. Gegen Menschen darf es nur in Notwehr- oder Nothilfesituationen eingesetzt werden, sonst liegt Körperverletzung vor.
Wird ein Reizgas nicht explizit zur Abwehr von Tieren verkauft, fällt es unter das Waffengesetz und erfordert eine Waffenbesitzkarte. Ohne den sogenannten kleinen Waffenschein darf es nicht in der Öffentlichkeit mitgeführt werden. Reizstoffe wie Tränengas oder CS-Gas dürfen nur in zugelassenen Geräten mit Prüfplakette der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) verkauft werden.
We use Cookies.