Am vergangenen Dienstag verkündete die Kanzlerin neue Corona-Beschränkungen in Form eines verlängerten Lockdowns und Maskenpflicht in ÖPNV und Einzelhandel. Die Home-Office-Pflicht wurde aber nicht genannt. Jetzt ist eine Verordnung erlassen worden, die regelt, wer zu Hause arbeiten muss.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am Mittwoch dem Kabinett eine neue Home-Office-Verordnung vorgelegt. Dabei handelt es sich um die sogenannte Corona-Arbeitsschutzverordnung. Auf der Homepage der Bundesregierung heißt es dazu, man wolle durch gezielte Maßnahmen „das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz weiter zu reduzieren, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss”.
Entstanden ist diese Verordnung in der Konsequenz aus dem Beschluss des Bund-Länder-Gipfels. Grundsätzlich ist solche eine Verordnung in ihrer Wirkung beschränkt. Sie gilt auch vorerst nur bis zum 15. März.
Wen betrifft die neue Verordnung?
In der neuen Verordnung wird angeordnet, dass überall da von den Arbeitgebern Home-Office angeboten werden muss, wo dies möglich ist. Parallel dazu müssen für die Beschäftigten vor Ort angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Somit müssen alle Arbeitnehmer von Zuhause arbeiten, sofern nicht betriebliche Gründe dagegensprechen.
Kontakte sollen dadurch reduziert werden, dass feste betriebliche Arbeitsgruppen für eine schnellere Nachverfolgung gebildet werden und, wenn möglich, zeitversetzte Schichten angeboten werden. Durch die Arbeitgeber müssen auch medizinische Schutzmasken zur Verfügung gestellt werden, sofern es unvermeidbar ist, in Kontakt zu treten.
Somit sind Arbeitgeber verpflichtet, Home-Office für die Mitarbeiter anzubieten, was die Arbeitnehmer aber nicht annehmen müssen. Sie selbst haben hier die freie Wahl. Experten sehen jedoch in Büros potenziell hochgefährliche Ansteckungsorte.
Ist eine Home-Office-Pflicht juristisch durchsetzbar?
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist somit keine Home-Office-Pflicht. Auch wäre eine Verpflichtung aller Arbeitnehmer juristisch nicht tragbar, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Durch eine Homeoffice-Pflicht wird in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen, denn der Arbeitgeber muss sich Zutritt zur Wohnung seines Arbeitnehmers verschaffen können, um bei ihm ggf. die Arbeitsschutzbestimmungen zu kontrollieren.” Eine Verordnung reiche für solch einen Eingriff nicht aus.
Der Eingriff in das Grundrecht wäre durch ein Gesetz zu stark, so Solmecke. Mit der Verordnung werden die Arbeitgeber in die Pflicht genommen, Home-Office anzubieten, die Beschäftigten werden aber nicht dazu verdonnert, von Zuhause zu arbeiten.
Und auch die Kontrollmöglichkeiten sind sowohl für den Arbeitgeber wie auch für die Regierung gering. Aus Gründen der Unverletzlichkeit der Wohnung haben sie keine Zutrittsmöglichkeit, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck.
Home Office: Wie sinnvoll ist Heimarbeit im Kampf gegen Corona?
Mit der Verordnung will die Regierung die Kontakte weiter reduzieren und niedrige Infektionszahlen erreichen. Schon in den vergangenen Monaten zeigte sich, dass das Home-Office ein wichtiges Werkzeug im Kampf gegen Corona sein kann. Das Robert-Koch-Institut hat in einer Auswertung gezeigt, dass im Sommer die Ansteckungen im Büro am höchsten waren, nun aber durch den vermehrten Einsatz von Home-Office stark zurückgingen.
Auch der ÖPNV wird durch Home-Office entlastet. Es sitzen weniger Menschen dicht gedrängt beieinander und reduzieren so das Infektionsrisiko. Es entstehen durch die Arbeit von Zuhause weniger potenzielle Kontakte.
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