Produktrückruf wegen Explosionsgefahr im Küchenschrank

Normalerweise werden Produktrückrufe im Zusammenhang mit einer Kontamination von Bakterien oder wegen unerwarteter Fremdkörper in Nahrungsmitteln veranlasst. Ungewöhnlich ist jedoch, dass Supermärkte, wie jetzt Edeka und Netto, so weit gehen müssen, ihre Kunden vor explodierenden Produkten zu warnen. Bei den gefährlichen Nahrungsmittel-Bomben handelt es sich um ganz gewöhnliche Apfelschorle, die offenbar ein wenig zu viel des Guten bei der Abfüllung erhalten hat. 

Der Hersteller des ansonsten so erfrischenden und vollständig harmlosen Sommergetränks, Refresco Deutschland GmbH, hat deshalb zu einem bundesweiten Rückruf seiner Apfelschorle aufgerufen und bittet Kunden, die gefährlichen Flaschen so schnell wie möglich und unter besonderer behutsamer Behandlung zurückzugeben. 

Die vom Rückruf betroffenen Marken heißen „Gut&Günstig Apfelschorle“ in den landesweiten Edeka-Geschäften und „StarDrink Apfelschorle“ bei Netto. Allerdings sind nur bestimmte Chargen von der Explosionsgefahr gefährdet. Nach Angaben von Refresco werden ausschließlich Flaschen der bereits genannten Marken zurückgerufen, die mit den folgenden Mindesthaltbarkeitsdaten versehen sind: 

GUT&GÜNSTIG Apfelschorle (0.5l PET-Flasche) von Edeka/Marktkauf 10.12.24, 11.12.24, 12.12.24, 13.12.24, 24.12.24, 25.12.24, 26.12.24 

GUT&GÜNSTIG Apfelschorle (1,5l PET-Flasche) von Edeka/Marktkauf 05.12.24, 06.12.24, 07.12.24 

StarDrink Apfelschorle (0,5l PET-Flasche) von Netto 01.12.24, 13.12.24, 27.12.24 

StarDrink Apfelschorle (1,5l PET-Flasche) von Netto 04.12.24, 05.12.24, 19.12.24, 21.12.24 

Der Grund für die Explosionsgefahr liegt nach Angaben des Herstellers in einem Fehler bei der Abfüllung, bei dem das Getränk mit Hefe in Kontakt gekommen ist. Hefe kann zu einem Gärungsprozess in dem Apfelsaft führen, der wiederum einen Druckaufbau in den Flaschen und eine Trübung des Getränks mit sich bringen kann. Unter gewissen Bedingungen können die Flaschen unter dem Druck bersten und regelrecht explodieren. Abgesehen von der klebrigen Schweinerei kann dabei auch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Verbraucher verursacht werden. 

Verbraucher, die Flaschen im Kuchenschrank haben, die bereits aufgebläht sind und deren Inhalt eine Trübung aufweist, sollten diese keinesfalls öffnen, sondern umgehend vorsichtig entsorgen. Nach Angaben des Herstellers sollen auch optisch unauffällige Flaschen mit den genannten Mindesthaltbarkeitsdaten rein vorsorglich nicht konsumiert, sondern zurück in den Laden gebracht werden. Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist auch ohne Vorlage des Kassenbons gewährleistet. 

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Alexander Grünstedt