Die von der Ampelkoalition eingesetzte Arbeitsgruppe zu Schwangerschaftsabbrüchen empfiehlt, diese innerhalb der ersten zwölf Wochen grundsätzlich zu erlauben. Das geht aus dem Abschlussbericht der Kommission hervor, über den der “Spiegel” berichtet.
“Die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in der Frühphase der Schwangerschaft ist nicht haltbar”, heißt es darin. Die aktuellen Regelungen im Strafgesetzbuch hielten einer “verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen und europarechtlichen Prüfung” nicht Stand. Sobald der Fötus eigenständig lebensfähig ist, sollten Abbrüche laut Kommission hingegen weiterhin verboten bleiben. Diese Grenze liegt den Expertinnen zufolge ungefähr in der 22. Woche seit Beginn der letzten Menstruation.
In den Wochen zwischen erstem Trimester und Spätphase könne der Gesetzgeber nach eigenem Ermessen festlegen, “bis zu welchem Zeitpunkt er einen Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Frau erlaubt”. Aus Sicht der Expertinnen wäre auch eine Legalisierung von Abbrüchen über die 12. Woche hinaus möglich. Ob man an der Beratungspflicht festhalte oder nicht, liege ebenfalls im Ermessen des Gesetzgebers.
Bei medizinischer oder kriminologischer Indikation müsse es zudem weiterhin Ausnahmen geben, auch in späteren Phasen der Schwangerschaft. Die Kommission sieht zudem Raum für Neuregelungen in den Bereichen Eizellspenden und Leihmutterschaft. So sei es ethisch vertretbar, Eizellspenden in Deutschland zuzulassen, sofern die Legalisierung “auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die insbesondere den notwendigen Schutz der Spenderinnen und das Kindeswohl gewährleistet”.
Bei der altruistischen Leihmutterschaft liege es im Ermessen des Gesetzgebers, am bisherigen Verbot festzuhalten. Sollte aber der Schutz der Leihmutter und das Kindeswohl hinreichend gewährleistet werden, “kann der Gesetzgeber angesichts der Freiheitsrechte der Leihmütter und der Wunscheltern sein Ermessen auch dahingehend ausüben”, Leihmutterschaft in bestimmten Fällen zuzulassen. Voraussetzung sei, dass Eltern und Leihmutter sich zum Beispiel durch ein familiäres Verhältnis kennen oder eine Vereinbarung treffen, dass eine Beziehung zwischen beiden Parteien noch über die Geburt hinaus bestehe. Zudem solle eine Leihmutter eine “angemessene Aufwandsentschädigung” erhalten.
dts Nachrichtenagentur
Foto: Das Strafgesetzbuch in einer Bibliothek (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
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